SKG Wichtige Hinweise an die Mitgliedvereine

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Hinweise an die Mitgliedsvereine bezüglich Organisation von Veranstaltungen, Versammlungen, Trainings und Kursen
Sehr geehrte Damen und Herren Präsidentinnen und Präsidenten

Bei vielen Mitgliedsvereinen besteht eine grosse Unsicherheit was sie aufgrund der aktuellen Lage dürfen, beziehungsweise was sie für Verpflichtungen haben.

Zuallererst weisen wir sie daraufhin, dass die Vereine, die bei der SKG Mitglied sind eigenständige juristische Personen sind und daher die Verantwortung für ihr Handeln selber tragen müssen. Wir als Landesverband können ihnen nur Hinweise und Tipps geben.

Die aktuelle Situation ist sehr unübersichtlich und von Kanton zu Kanton verschieden. Die Bestimmungen ändern zudem laufend und eine definitive Aussage zu machen ist und bleibt sehr schwierig.
 
Wir empfehlen unseren Mitgliedsvereinen deshalb folgende Grundsätze zu berücksichtigen:

1. Verhältnismässigkeit berücksichtigen
Stellen Sie sich als Verein die Frage ist es in der heutigen Situation angebracht, verhältnismässig und angebracht einen an Anlass durchzuführen?

2. Gesetzliche Vorgaben abklären und einhalten
Habe ich geprüft, ob meine Veranstaltung die gesetzlichen Vorgaben erfüllt und die notwendigen Abklärungen mit dem zuständigen Amt getroffen? Vorsicht, für jede Durchführung eines Anlasses ist das Kantonale Gesundheitsamt des Ortes an dem der Anlass durchgeführt wird zuständig.

3. Einschätzung der Gefährdung
Habe ich die Empfehlungen des BAG bezüglich Einschätzung der Gefährdung der Teilnehmenden Personen gebührlich berücksichtigt und gewürdigt? 

Erlauben Sie uns einen speziellen Hinweis bezüglich der Generalversammlungen für Vereine:
Bei der in vielen Vereinsstatuten aufgeführten Frist für die Durchführung der GV zum Beispiel: «die GV muss bis Ende März durchgeführt werden», handelt es sich um eine sogenannte Ordnungsfrist. Das bedeutet, wenn der Verein diese aufgrund höherer Gewalt nicht einhalten kann, müsste ein Vereinsmitglied die im späteren Jahr ordentlich durchgeführte Versammlung anfechten und beweisen, dass ihm durch die spätere Durchführung ein Schaden entstanden ist. Wir können uns im Moment keinen Fall vorstellen, bei dem so eine Konstellation möglich wäre. Eine Verschiebung einer Generalversammlung hat also ausser auf scheidende Funktionäre die ausserordentlich länger im Amt bleiben, keine Einflüsse. Der Vorstand kann und darf, nein er ist sogar dazu verpflichtet, das normale Tagesgeschäft des Vereins weiterführen. Was nicht gehen würde ist, eine grössere ausserordentliche Ausgabe zu tätigen, da das Budget ja erst an der Generalversammlung freigegeben wird. Auch bei Vereinen, die ein Wahljahr haben ist eine Verschiebung nicht problematisch. Die Vorstandsmitglieder des bestehenden Vorstandes bleiben im Amt, bis die Generalversammlung nachgeholt werden kann.

Eine Verschiebung eines Generalversammlungs-Datums ist also möglich und je nach Konstellation sinnvoll. Die Entscheidung liegt alleine beim Vereinsvorstand.

Berücksichtigen Sie bei allen Veranstaltungen, die Sie planen die drei eingangs erwähnten Punkte und informieren Sie sich frühzeitig bei dem für Sie zuständigen Amt.

Diese Hinweise gelten selbstverständlich auch für die Veranstaltungen die im Rahmen des «Tag des Hundes» geplant sind. Zu diesem Projekt haben wir uns Entschieden, bis zum 15. April 2020 abzuwarten um die Entscheidung über eine eventuelle Verschiebung zu treffen. Wir hoffen, dass wir bis zu diesem Zeitpunkt eine bessere Entscheidungsgrundlage haben als heute.

Wir hoffen auf einen zügigen und glimpflichen Verlauf dieser Epidemie in der Schweiz, in Europa und auch im Rest der Welt.
 
In diesem Sinne herzliche Grüsse und «gemeinsam sind wir stark»
 

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